Familie

Vorsorge in der Familie – auch unbeliebte Themen müssen geregelt werden

Es liegt in der Natur eines gesunden Menschen, sich im Hier und Jetzt zu erfreuen und lieber nicht über die traurigen Momente im Leben nachzudenken. Jedoch ist es nicht minder wichtig, Dinge zu regeln, die in der Zukunft passieren werden und die sicherlich nicht zu den schönsten Momenten im Leben zählen werden.

Der Abschied und der Tod sind zwei Themen, die nur zu gerne tabuisiert werden und doch in vielen Facetten geregelt sein müssen. Während es kaum Möglichkeiten gibt, sich auf den Abschied auf Zeit vorzubereiten – weil unvorhersehbar ist, wann und wie sich Kinder von Eltern abnabeln, beispielsweise um zu studieren oder eine Ausbildung zu machen – gibt es diverse Faktoren, die rund um den Tod geklärt werden sollten. Der folgende Beitrag liefert Ideen und Themen, die besser zu Lebzeiten geklärt werden – beispielsweise von Eltern, die häufig (beruflich) unterwegs sind.

Abbildung 1: Der Tod wird in Familien häufig tabuisiert. Dabei gehört er zum Lauf des Lebens dazu. Im besten Fall kann zu Lebzeiten vieles geklärt und dokumentiert werden, dass bei einem plötzlichen Todesfall Zeit für die Trauer ist – und keine bürokratischen Hürden zu meistern sind.

Wer kümmert sich ums Kind, wenn den Eltern etwas passiert?

Haben Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht und es passiert einem Elternteil etwas, übernimmt das andere Elternteil automatisch die Fürsorge für das Kind. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht fürs Kind, wurde das meist vor einem bestimmten Hintergrund so festgelegt. Nun entscheidet ein Familiengericht, ob das verbliebene Elternteil das Sorgerecht bekommt oder ob eine andere Form der Betreuung besser für das Kind ist. Passiert beiden Eltern etwas, übernimmt ein sogenannter Vormund künftig die Rechte und Pflichten der Eltern. Das Jugendamt berät hierzu, das Familiengericht fällt letztlich die Entscheidung, wer Vormund wird.

Wer als Elternteil zu Lebzeiten mitentscheiden möchte, wer sich nach dem eigenen Tod um den Nachwuchs kümmern soll, kann eine sogenannte testamentarische Verfügung aufsetzen, die das Familiengericht dann in jedem Fall prüfen wird, wenn die Entscheidung ansteht, wer als Vormund fungiert. Im Fachjargon ist dabei häufig von einer Sorgerechtsverfügung die Rede, die detailliert regeln kann bzw. vorschlagen soll, wer sich nach dem Ableben der Eltern um die Finanzen des Nachwuchses, um gesundheitliche Entscheidungen oder um die Aufsichts- und Betreuungspflicht kümmert. Wissenswertes zur Sorgerechtsverfügung lässt sich online nachlesen.

Wie lässt sich eine Beerdigung finanzieren?

Kurz nach der Jahrtausendwende wurde der Anspruch auf Sterbegeld, den bis dato die Angehörigen einer deutschen Krankenkasse hatten, gestrichen. Das bedeutet für die Hinterbliebenen jener, die heute versterben, dass sie selbst die Kosten für Bestattung und Beerdigung tragen müssen.     Ausgenommen sind Todesfälle nach einem Arbeitsunfall, nach einer Berufskrankheit, für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Beamte mit entsprechenden vertraglichen Leistungen. Lässt sich nachweisen, dass die Familie die Bestattungskosten nicht bezahlen kann, kann ein Antrag beim Sozialamt die sogenannte Sozialbestattung ermöglichen. Das bedeutet aber auch, dass zunächst die Vermögensverhältnisse von Partnern, Eltern, Großeltern sowie von volljährigen Kindern, Geschwistern oder Großeltern geprüft werden.

Bei der Sozialbestattung handelt es sich um eine geförderte Form der Bestattung. Hier übernimmt das zuständige Sozialamt die Kosten, aber entsprechend einfach fällt die Bestattung aus. Zudem wird dieser Zuschuss eher selten genehmigt – in etwa 10.000-mal pro Jahr in Deutschland. Zudem gibt es auch seit einigen Jahren keine Unterstützung durch Sterbegeld mehr vom Staat. So lange es für Hinterbliebene zumutbar ist, die Kosten zu stemmen, werden die Anträge abgelehnt. Daher ist die Finanzierung ein wichtiger Punkt für viele. Eine Sterbegeldversicherung ist an dieser Stelle eine gute Möglichkeit, um sicherzustellen, dass eine würdige Beerdigung möglich ist. Es ist also wichtig und hilfreich, sich bereits zu Lebzeiten darum aktiv zu kümmern.

Wer springt ein, wenn die Entscheidungsfähigkeit beeinflusst ist?

Regelnde Mechanismen, die dann greifen, wenn etwa die Folgen eines Unfalls die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen, werden viel zu oft als Instrumente angesehen, die erst im Alter relevant werden. Die Rede ist dabei von der Betreuungsverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Diese Dokumente können und sollten im besten Fall schon viel früher aufgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen, die man im gesunden Zustand getroffen hätte, auch dann getroffen werden, wenn die kognitiven Fähigkeiten nicht mehr einwandfrei funktionieren. Doch was unterscheidet Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

  • Die Patientenverfügung legt fest, welche Form der medizinischen Versorgung sich derjenige wünscht, der die Patientenverfügung erstellt, und auch, welche der Patient ablehnt. So kann jeder vom sogenannten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen und festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen nach einem Unfall oder nach einer schweren Krankheit durchgeführt werden dürfen und sollen – und auch welche nicht.
  • Die Vorsorgevollmacht ist hingegen ein dokumentierter Auftrag an eine Person. Diese Person X darf und soll dann entscheiden, wenn das dem Unterzeichner der Vorsorgevollmacht nicht mehr selbstständig möglich ist. Wichtig ist es dafür, eine Person zu benennen, die auch wirklich weiß, wie sie im Sinne des Patienten entscheiden soll. Auch für sie kann eine Patientenverfügung eine hilfreiche Handreichung sein, um die „richtige“ Entscheidung zu treffen.
  • Die Betreuungsverfügung dokumentiert lediglich, wer sich um die rechtlichen Aufgaben kümmern soll, wenn diese aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung nicht mehr eigenständig erledigt werden können. Rein rechtlich betrachtet, ist die in der Betreuungsverfügung benannte Person ein Vorschlag für das Betreuungsgericht, das final entscheiden muss. Allerdings wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen gegen den in der Betreuungsverfügung dokumentieren Wunsch stellen.

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